Der Verkauf einer Immobilie wirkt komplex, weil viele Fragen gleichzeitig auftauchen: Welche Unterlagen braucht der Notar, was muss in die Anzeige, wie findet man den richtigen Preis und was gilt steuerlich? Viele dieser Fragen lassen sich vorab beantworten — und genau darin liegt der eigentliche Aufwand eines Verkaufs.
Ich begleite Verkäufe zwischen Herrsching, Dießen und Landsberg am Lech und sehe dabei dieselben Muster: Verkäufe mit vollständigen Unterlagen und einer begründeten Preiseinschätzung laufen ruhig. Verkäufe, die mit einem möglichst hohen Angebotspreis starten und lückenhaften Nachweisen, kosten Zeit und am Ende oft Geld.
Diese Übersicht ordnet die Schritte vom Erstgespräch bis zur Übergabe. Sie nennt, was gesetzlich Pflicht ist, was in der Praxis üblich ist und wo Vorsicht statt Eile geboten ist.
Unterlagen, die den Verkauf beschleunigen
Es gibt keine abschließende gesetzliche Liste der Unterlagen, die ein Verkäufer vorlegen muss. Was gebraucht wird, ergibt sich aus dem Objekt und aus dem, was Notar und Käufer für die Abwicklung benötigen. Ein Teil ist ausdrücklich geregelt, ein anderer Teil ist in der Praxis so eingespielt, dass sein Fehlen den Verkauf spürbar verzögert.
- Aktueller Grundbuchauszug — freiwillig, aber Standard: Der Notar braucht ihn für Beurkundung und Vollzugsprüfung.
- Teilungserklärung samt Änderungen bei Eigentumswohnungen — Wohnungseigentum entsteht durch Teilungserklärung oder Teilungsvertrag (§ 3 WEG).
- Beschluss-Sammlung der Eigentümergemeinschaft — Einsicht steht jedem Eigentümer und den von ihm ermächtigten Dritten zu (§ 24 Abs. 7 WEG).
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht — Pflichten des Verwalters (§ 28 WEG), im Kaufvertrag werden Herausgabe oder Kopien üblich geregelt.
- Energieausweis — die einzige Unterlage mit ausdrücklicher Ausstellungspflicht beim Verkauf (dazu der nächste Abschnitt).
- Nachweise zu Sanierungen und Modernisierungen — freiwillig, aber stark: Rechnungen, Fotos und Bauunterlagen belegen den Zustand.
- Baubeschreibung, Baugenehmigungen, Mietverträge und Versicherungsnachweise — reine Praxisüblichkeit; kein Gesetz verlangt sie pauschal.
Bei einer Eigentumswohnung kommen weitere Punkte hinzu, die beim Haus wegfallen: die Beschlusslage der Gemeinschaft, der Stand der Erhaltungsrücklage und die Hausgeldabrechnung. Umgekehrt braucht ein Haus keine Teilungserklärung, dafür aber häufig Bauunterlagen und Nachweise über Grundstück und Erschließung.
Der Energieausweis beim Verkauf
Beim Verkauf einer bebauten Immobilie sowie von Wohnungs- oder Teileigentum muss ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn nicht bereits ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 GEG). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit der Novelle als Gebäudemodernisierungsgesetz geführt wird, regelt in der Praxis unter dem bekannten Kürzel GEG auch Vorlage, Übergabe und Pflichtangaben. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis auszustellen; Ausnahmen gelten, wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung oder später ein vergleichbares energetisches Niveau erreicht hat (§ 80 Abs. 3 GEG).
- Ausstellung: Der Verkäufer muss den Energieausweis ausstellen lassen — durch eine ausstellungsberechtigte Fachperson (§ 88 GEG).
- Vorlage: spätestens bei der Besichtigung; ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen genügt (§ 80 Abs. 4 GEG). Ohne Besichtigung ist er unverzüglich vorzulegen.
- Übergabe: nach Abschluss des Kaufvertrags unverzüglich an den Käufer (§ 80 Abs. 4 GEG).
- Gültigkeit: zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GEG).
- Inserat: Liegt ein Energieausweis vor, sind in Immobilienanzeigen Pflichtangaben zu machen — Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger, bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG).
Preisfindung: begründet statt maximal
Der höchste Angebotspreis ist kein Erfolgsmaßstab. Entscheidend ist eine Einschätzung, die sich erklären lässt — gegenüber Interessenten wie im Fall einer Finanzierungsprüfung. Ein Angebot deutlich über dem nachvollziehbaren Wert führt zu wenigen Anfragen, langen Standzeiten und am Ende oft zu Preisnachlässen, die den ursprünglichen Vorteil aufheben.
- Lage: Umfeld, Anbindung und Attraktivität des Ortes oder Stadtteils.
- Zustand: Baujahr, Renovierungsstand und Renovierungsstau.
- Modernisierungen: Heizung, Fenster, Dach, Isolierung — belegt durch Nachweise.
- Grundriss: Zuschnitt, Zimmerzahl, Nutzbarkeit und Barrierefreiheit.
- Rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten: Sonderrechte, Rücklagen, bestehende Verträge.
Aus diesen Faktoren entsteht eine begründete Einschätzung, aus der ich gemeinsam mit Ihnen einen Angebotspreis und einen Handlungsspielraum ableite. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über die kostenlose Bewertung — unverbindlich und auf Basis meiner Erfahrung in der Region.
Kostenlose Werteinschätzung
- Immobilie bewerten lassen
Kostenlos und unverbindlich: erste Einschätzung von Wert und Marktlage.
Ablauf bis zum Notartermin
Der Weg vom ersten Gespräch bis zur Übergabe folgt einer klaren Reihenfolge. Ich halte die Schritte bewusst getrennt, damit Sie an jedem Punkt wissen, was als Nächstes passiert.
- Erstgespräch und Bewertung: Ich sehe mir Objekt, Lage und Unterlagen an und gebe eine erste Werteinschätzung.
- Unterlagen und Strategie: Sichtung der Nachweise, offene Punkte klären, Angebotspreis und Zeitplan festlegen.
- Vermarktung: Aufbereitung von Exposé und Objektbeschreibung, Ansprache passender Interessenten.
- Besichtigungen: Vorauswahl der Anfragen, Terminorganisation und Begleitung der Besichtigungen.
- Verhandlung: Preis- und Vertragsverhandlung, Zwischenstände festhalten.
- Beurkundung: Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
- Auflassung und Grundbuch: Einigung vor der zuständigen Stelle (§ 925 BGB); Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über (§ 873 BGB).
- Übergabe: Übergabe der Immobilie samt Zählerständen und Schlüsseln.
Die Beurkundung ist der rechtliche Kern: Ohne notarielle Beurkundung ist der Verpflichtungsvertrag zur Eigentumsübertragung formnichtig und wird erst gültig, wenn Auflassung und Eintragung erfolgen (§ 311b BGB). Details zu Ablauf und Begleitung finden Sie auf meiner Leistungsseite zum Verkauf.
In 10 Punkten vorbereitet
Diese Checkliste ist als Arbeitsliste gedacht — nicht jede Position trifft auf jedes Objekt zu, aber keine sollte übersehen werden.
- Grundbuchauszug in aktueller Fassung besorgen.
- Bei Eigentumswohnung: Teilungserklärung, Änderungen und Beschluss-Sammlung zusammenstellen.
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht der Gemeinschaft anfordern (§ 28 WEG).
- Energieausweis klären und rechtzeitig ausstellen lassen.
- Belege zu Sanierungen und Modernisierungen sammeln.
- Baubeschreibung, Baugenehmigungen und Grundstücksunterlagen prüfen.
- Bestehende Mietverträge und Versicherungsnachweise zusammenstellen.
- Angebotspreis mit begründetem Handlungsspielraum festlegen.
- Bevollmächtigte für Auskünfte gegenüber Dritten benennen.
- Übergabetermin und Abrechnung von Zählerständen vorbereiten.
Steuern und Kosten im Überblick
Zwei Steuern tauchen beim Verkauf regelmäßig auf — die Grunderwerbsteuer und, bei Kapitalanlagen, die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Beide betreffen unterschiedliche Seiten und Zeitpunkte; eine steuerliche Beratung ersetzt diese Übersicht nicht.
- Grunderwerbsteuer
- Regel
- In Bayern regelmäßig 3,5 % der Bemessungsgrundlage; praktisch übernimmt der Käufer die Steuer
- Rechtsgrundlage
- § 11 GrEStG
- Spekulationsfrist
- Regel
- Bei Kapitalanlagen steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen
- Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 1 EStG
- Ausnahme Eigennutzung
- Regel
- Steuerfrei, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
- Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 1 EStG
- Beurkundung
- Regel
- Der Verpflichtungsvertrag zur Eigentumsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung
- Rechtsgrundlage
- § 311b BGB
- Eigentumsübergang
- Regel
- Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über
- Rechtsgrundlage
- §§ 873, 925 BGB
| Thema | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer | In Bayern regelmäßig 3,5 % der Bemessungsgrundlage; praktisch übernimmt der Käufer die Steuer | § 11 GrEStG |
| Spekulationsfrist | Bei Kapitalanlagen steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen | § 23 Abs. 1 EStG |
| Ausnahme Eigennutzung | Steuerfrei, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde | § 23 Abs. 1 EStG |
| Beurkundung | Der Verpflichtungsvertrag zur Eigentumsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung | § 311b BGB |
| Eigentumsübergang | Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über | §§ 873, 925 BGB |
Ob im konkreten Fall Spekulationssteuer anfällt, hängt von Anschaffung, Nutzung und Zeitablauf ab — auch Eigentumswohnungen und Teileigentum sind ausdrücklich einbezogen (§ 23 Abs. 1 EStG). Diese Fragen gehören in die Hand einer Steuerberatung; ich liefere die Objekt- und Nutzungsdaten, die dafür gebraucht werden.
Was Eigentümer häufig unterschätzen
In der Vorbereitung zählt nicht nur, was auf dem Papier steht. Drei Punkte tauchen in der Praxis immer wieder auf und kosten erfahrungsgemäß die meiste Zeit.
- Unterlagenlücken: Fehlende Nachweise fallen oft erst auf, wenn ein Käufer oder der Notar danach fragt — dann beginnt die Beschaffung unter Zeitdruck.
- Unklare Rücklagen: Bei Eigentumswohnungen ist der Stand der Erhaltungsrücklage und der Beschlusslage ein zentraler Punkt für Käufer und Finanzierung.
- Renovierungsstau: Nicht ausgeführte Instandhaltungen drücken den Preis und werden von Interessenten schneller erkannt als erwartet. Wer den Zustand kennt, kann ihn offen und damit verhandelbar darstellen.
Wer diese Punkte vor der Vermarktung klärt, verhandelt aus einer Position des Wissens — und das macht den Unterschied zwischen einer ruhigen Abwicklung und einem Verkauf, der sich zieht.



