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Miete

Mietpreisbremse in Bayern 2026: Wo sie gilt und was Vermieter beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Bayern eine neue Mieterschutzverordnung. Sie bestimmt – nach einer Änderung im Juli 2026 – 284 Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse, eine niedrigere Kappungsgrenze und eine längere Kündigungssperrfrist gelten – darunter die meisten Orte am Ammersee und am Starnberger See.

Peter Ledovski - Immobilienmakler und Immobilienverwalter29. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Die Mietpreisbremse ist ein Bundesgesetz, gilt aber nur dort, wo ein Land es per Verordnung bestimmt. In Bayern geschieht das mit der Mieterschutzverordnung. Die aktuelle Fassung vom 16. Dezember 2025 gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 und hat die Gebietskulisse deutlich erweitert.

Für Vermieter in der Region bedeutet das: Ob die Regeln gelten, hängt vom einzelnen Ort ab – und benachbarte Gemeinden können unterschiedlich eingestuft sein. Als Verwalter prüfe ich das bei jeder Neuvermietung und jeder Mieterhöhung.

Welche Orte in der Region betroffen sind

  • Dießen am Ammersee
    Landkreis
    Landsberg am Lech
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Schondorf am Ammersee
    Landkreis
    Landsberg am Lech
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Utting am Ammersee
    Landkreis
    Landsberg am Lech
    Mieterschutzverordnung
    gilt nicht
  • Landsberg am Lech
    Landkreis
    Landsberg am Lech
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Herrsching am Ammersee
    Landkreis
    Starnberg
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Inning am Ammersee
    Landkreis
    Starnberg
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Starnberg
    Landkreis
    Starnberg
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Tutzing
    Landkreis
    Starnberg
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Bernried am Starnberger See
    Landkreis
    Weilheim-Schongau
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Seeshaupt
    Landkreis
    Weilheim-Schongau
    Mieterschutzverordnung
    gilt nicht
  • Weilheim in Oberbayern
    Landkreis
    Weilheim-Schongau
    Mieterschutzverordnung
    gilt
  • Raisting
    Landkreis
    Weilheim-Schongau
    Mieterschutzverordnung
    gilt nicht
Auszug für die Orte, in denen ich tätig bin. Die vollständige Liste aller 284 Gemeinden (Stand seit 16. Juli 2026) steht in der Anlage zur Verordnung (gesetze-bayern.de).

Auch weitere Gemeinden im Umkreis stehen in der Verordnung, etwa Eching am Ammersee, Greifenberg, Andechs, Pöcking, Feldafing, Wörthsee und Weßling. Wer eine Wohnung außerhalb dieser Liste vermietet, sollte den eigenen Ort immer in der Anlage nachsehen.

Was in den betroffenen Gemeinden gilt

  • Miete bei Neuvermietung (§ 556d BGB)
    In Gemeinden der Verordnung
    Höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete
    Sonst
    Keine Mietpreisbremse
  • Kappungsgrenze bei Mieterhöhung (§ 558 Abs. 3 BGB)
    In Gemeinden der Verordnung
    15 % in drei Jahren
    Sonst
    20 % in drei Jahren
  • Kündigungssperrfrist nach Umwandlung (§ 577a BGB)
    In Gemeinden der Verordnung
    10 Jahre
    Sonst
    3 Jahre

Maßstab ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbare Wohnungen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Gibt es keinen Mietspiegel, lässt sie sich zum Beispiel über Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten ermitteln.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

  • Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556f Satz 1 BGB).
  • Umfassende Modernisierung: die erste Vermietung danach (§ 556f Satz 2 BGB).
  • Höhere Vormiete: War die zuletzt rechtlich geschuldete Miete des Vormieters höher, darf sie wieder vereinbart werden. Mieterhöhungen, die im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden, bleiben dabei unberücksichtigt (§ 556e Abs. 1 BGB).
  • Modernisierung in den letzten drei Jahren: Die zulässige Miete darf um den Betrag steigen, der als Modernisierungsumlage zulässig gewesen wäre (§ 556e Abs. 2 BGB).

Was passiert, wenn die Miete zu hoch ist

Eine zu hohe Miete ist nicht insgesamt unwirksam, sondern nur der Teil, der die zulässige Grenze übersteigt. Der Mieter kann den Verstoß rügen und zu viel gezahlte Miete zurückverlangen (§ 556g BGB). Rügt er innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, kann er auch Beträge aus der Zeit vor der Rüge zurückfordern, solange das Mietverhältnis noch besteht.

Für Vermieter ist es deshalb sinnvoll, die Miethöhe vor der Vermietung nachvollziehbar zu begründen und die Unterlagen aufzuheben.

Was ich Vermietern in der Praxis rate

  1. Prüfen, ob Ihr Ort in der Mieterschutzverordnung steht.
  2. Vergleichsmiete ermitteln und dokumentieren.
  3. Ausnahmen prüfen und gegebenenfalls in Textform mitteilen, bevor der Mieter unterschreibt.
  4. Bei Mieterhöhungen die Kappungsgrenze von 15 % beachten.
  5. Unterlagen zur Miethöhe aufbewahren.

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So ermitteln Sie die zulässige Miete

Die Mietpreisbremse verlangt keine komplizierte Formel, aber eine saubere Herleitung. So gehe ich bei einer Neuvermietung vor.

  1. Prüfen, ob die Gemeinde in der Mieterschutzverordnung steht.
  2. Prüfen, ob eine Ausnahme greift: Neubau, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete.
  3. Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln – mit Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten.
  4. Zulässige Höchstmiete berechnen: Vergleichsmiete plus 10 Prozent.
  5. Ergebnis und Herleitung dokumentieren und aufbewahren.
  6. Bei einer Ausnahme den Mieter in Textform informieren, bevor er unterschreibt.

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