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Verkauf

Haus verkaufen mit Wohnrecht: Wohnrecht und Nießbrauch erklärt

Verkaufen und trotzdem im eigenen Haus wohnen bleiben – das geht mit einem Wohnrecht oder einem Nießbrauch. Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen, unterscheiden sich aber deutlich in dem, was sie erlauben.

Peter Ledovski - Immobilienmakler und Immobilienverwalter29. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Viele ältere Eigentümer am Ammersee möchten Kapital aus ihrem Haus freisetzen, ohne auszuziehen. Andere übertragen das Haus an Kinder und sichern sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht. In beiden Fällen bleibt ein Recht im Grundbuch stehen, das jeder Käufer und jede Bank genau ansieht.

Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch, was das für den Verkauf bedeutet und welche Fragen Sie vor dem Notartermin klären sollten. Die Gestaltung im Einzelnen gehört in die Hand des Notars.

Wohnrecht oder Nießbrauch – der Unterschied

  • Was es erlaubt
    Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
    Ein Gebäude oder Teile davon selbst zu bewohnen
    Nießbrauch (§ 1030 BGB)
    Sämtliche Nutzungen zu ziehen, also selbst bewohnen oder vermieten
  • Vermieten erlaubt?
    Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
    Grundsätzlich nein; Familie und Pflegepersonen dürfen aufgenommen werden. Eine Überlassung an Dritte ist nur möglich, wenn sie gestattet ist
    Nießbrauch (§ 1030 BGB)
    Ja, die Mieteinnahmen stehen dem Nießbraucher zu
  • Übertragbar?
    Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
    Nein (§ 1092 BGB)
    Nießbrauch (§ 1030 BGB)
    Nein (§ 1059 BGB), Ausübung kann aber überlassen werden
  • Laufende Kosten
    Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
    Nach Vereinbarung, oft trägt der Eigentümer die großen Kosten
    Nießbrauch (§ 1030 BGB)
    Nießbraucher trägt gewöhnliche Unterhaltung und laufende Lasten (§§ 1041, 1047 BGB), soweit nicht anders vereinbart
Vereinfachte Gegenüberstellung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich und üblich.

Beide Rechte werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und gehen dort in der Regel später eingetragenen Grundschulden vor – nicht aber Rechten, die schon vorher im Grundbuch standen. Sie enden meist mit dem Tod des Berechtigten oder nach einer vereinbarten Zeit.

Was ein Wohnrecht für den Preis bedeutet

Ein Käufer erwirbt ein Haus, das er für die Dauer des Rechts nicht selbst nutzen kann. Deshalb zahlt er weniger als für ein freies Haus. Wie viel weniger, hängt vor allem vom Alter des Berechtigten, vom Umfang des Rechts und von der Kostenverteilung ab.

  • Je jünger der Berechtigte, desto länger die voraussichtliche Laufzeit – und desto größer der Abschlag.
  • Ein Nießbrauch wiegt meist schwerer als ein Wohnrecht, weil der Käufer auch keine Mieteinnahmen erhält.
  • Wer welche Kosten trägt, beeinflusst die Rechnung erheblich: Dach, Heizung und Fassade sind teure Posten.
  • Ein Wohnrecht an nur einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mindert den Wert weniger als eines am ganzen Haus.

Wer kauft ein Haus mit Wohnrecht?

Der Käuferkreis ist kleiner als bei einem freien Haus. Selbstnutzer, die bald einziehen wollen, scheiden meist aus. Interessiert sind vor allem langfristig orientierte Käufer, die ein Haus in guter Lage zu einem niedrigeren Preis erwerben und später selbst nutzen oder vermieten möchten.

Auch die Finanzierung ist anspruchsvoller: Banken beleihen ein Objekt mit vorrangigem Wohnrecht oder Nießbrauch nur eingeschränkt. Käufer brauchen deshalb oft mehr Eigenkapital.

Was im Kaufvertrag geregelt werden sollte

  • Welche Räume genau vom Recht erfasst sind – inklusive Garten, Garage, Keller.
  • Wer Instandhaltung, Modernisierung, Versicherung und Grundsteuer trägt.
  • Was gilt, wenn der Berechtigte dauerhaft in ein Pflegeheim zieht.
  • Ob eine Vermietung durch den Berechtigten erlaubt ist (beim Wohnrecht nur mit Gestattung).
  • Wie das Recht nach dem Tod des Berechtigten gelöscht wird.

Gerade der Fall des Umzugs ins Pflegeheim wird oft übersehen. Ohne Regelung bleibt ein Wohnrecht bestehen, auch wenn es niemand mehr ausübt. Der Notar kann dafür passende Klauseln vorschlagen.

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Für wen sich ein Verkauf mit Wohnrecht eignet

Ein Verkauf mit Wohnrecht oder Nießbrauch ist kein Standardfall. Er kann gut passen – aber nur, wenn Erwartungen und Rahmen klar sind.

  • Passend: Sie möchten Kapital freisetzen, im vertrauten Zuhause bleiben und die Verantwortung für das Haus teilweise abgeben.
  • Passend: Sie regeln die Nachfolge zu Lebzeiten und sichern sich dabei das Wohnen ab.
  • Weniger passend: Sie möchten den höchstmöglichen Kaufpreis erzielen.
  • Weniger passend: Ein Umzug in eine kleinere Wohnung oder eine Pflegeeinrichtung ist absehbar.

Im Erstgespräch kläre ich mit Ihnen, ob ein Verkauf mit Wohnrecht, ein Verkauf ohne Belastung oder ein späterer Verkauf besser zu Ihrer Situation passt. Wichtig ist, dass Familie und Berater früh eingebunden sind.

Häufige Fragen

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